Unsere Gebühren

Die Höhe

Die Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Dieses Gesetz sieht für alle bürgerlichen, arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten die Abrechnung nach dem Gegenstandswert vor. Das heißt, dass der Anwalt seine Gebühren aus einer Tabelle abliest, die nach der Höhe des Gegenstandswertes gegliedert ist.

Der Gegenstandwert ist der vermögensrechtliche Wert der Angelegenheit und entspricht dem Wert, den die Sache für den Mandanten hat, z.B. der Rechnungsbetrag einer offenstehenden Rechnung oder die Höhe ausstehender Mieten. In manchen Rechtsgebieten (z.B. Familienrecht und Verwaltungsrecht) ist dieser durch Gesetz oder Verordnung festgelegt. Im Übrigen wird der Gegenstandswert geschätzt.

Für die Strafverteidigung und die Vertretung vor den Sozialgerichten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz pauschale Gebühren je nach Umfang der Tätigkeit vor.

Für die Beratungsleistung, die in der Regel am Anfang des Mandates steht, kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird das Mandat fortgeführt, dann rechnen wir die Beratungsgebühr auf unsere weiteren Gebühren an.

Hinweis: Zusätzlich zu den genannten Abrechnungsmethoden besteht auch die Möglichkeit, dass das Honorar für außergerichtliche Tätigkeiten nach einem Stundenhonorar festgesetzt wird. Bitte sprechen Sie uns für weitere Informationen oder zur Vereinbarung eines Stundenhonorars direkt an.

Die Kostenerstattung

Für unsere Gebühren muss zunächst der Mandant aufkommen. Doch es gibt Möglichkeiten diese von Dritten ersetzt zu verlangen.

Rechtschutzversicherung

Wenn das Risiko, das Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist, durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt ist, hat der Mandant außer im Hinblick auf eine Selbstbeteiligung und Abwesenheits- und Fahrtgelder mit unserer Abrechnung in aller Regel nichts zu tun. Ob Versicherungsschutz besteht klären Sie am besten bereits im Vorfeld mit der Versicherung, die weitere Korrespondenz können dann wir gerne für Sie erledigen.

Kostenerstattung durch den Gegner

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der säumige Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Kosten für dessen Anwalt zu erstatten. Sollte jedoch der Schuldner nicht freiwillig zahlen und eine Zwangsvollstreckung ohne Erfolg bleiben, verbleiben dem Gläubiger diese Kosten..

Auch der Prozessgegner ist, wenn er den Prozess verliert, verpflichtet dem Mandanten dessen Kosten zu erstatten. Auch hier liegt das Liquiditätsrisiko aber beim Mandanten.

Eine Ausnahme gilt aber im Arbeitsrecht: Auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ist eine Kostenerstattung sowohl für vor- als auch erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht vorgesehen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe; Pflichtverteidigung

Bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfe, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der Mandant sich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Rechtsanwalt leisten kann und die Rechtsangelegenheit im Sinne des Mandanten Erfolgsaussichten hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen können Sie über die Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichtes klären.

Übrigens: Während eine Rechtsschutzversicherung auch bei einem Unterliegen im Rechtstreit für die Kosten des Gegners aufkommt, ist dies bei dieser staatlichen Hilfe nicht der Fall. In diesem Fall muss der Hilfebedürftige für die Kosten des Gegners selbst aufkommen.

In Strafsachen besteht nur im Rahmen einer Beiordnung als Pflichtverteidiger die Möglichkeit der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren mit der Staatskasse. Ob hierfür die Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.