Kostenerstattung durch den Gegner
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der säumige Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Kosten für dessen Anwalt zu erstatten. Sollte jedoch der Schuldner nicht freiwillig zahlen und eine Zwangsvollstreckung ohne Erfolg bleiben, verbleiben dem Gläubiger diese Kosten..
Auch der Prozessgegner ist, wenn er den Prozess verliert, verpflichtet dem Mandanten dessen Kosten zu erstatten. Auch hier liegt das Liquiditätsrisiko aber beim Mandanten.
Eine Ausnahme gilt aber im Arbeitsrecht: Auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ist eine Kostenerstattung sowohl für vor- als auch erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht vorgesehen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe; Pflichtverteidigung
Bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfe, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der Mandant sich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Rechtsanwalt leisten kann und die Rechtsangelegenheit im Sinne des Mandanten Erfolgsaussichten hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen können Sie über die Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichtes klären.
Übrigens: Während eine Rechtsschutzversicherung auch bei einem Unterliegen im Rechtstreit für die Kosten des Gegners aufkommt, ist dies bei dieser staatlichen Hilfe nicht der Fall. In diesem Fall muss der Hilfebedürftige für die Kosten des Gegners selbst aufkommen.
In Strafsachen besteht nur im Rahmen einer Beiordnung als Pflichtverteidiger die Möglichkeit der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren mit der Staatskasse. Ob hierfür die Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.